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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Einen Beamten, der den Bescheid der belBeh betreff die Bemessung des Ruhegenusses mit der Begründung bekämpft, der Ruhestandsversetzungsbescheid der Dienstbeh sei ihm gegenüber nicht rechtswirksam geworden, obliegt nicht die Beweispflicht, daß er den Bescheid nie übernommen habe und dieser daher nie in Rechtskraft erwachsen sei. Vielmehr hat die belBeh von Amts wegen die wirksame Erlassung des Bescheides zu prüfen und den Beamten von den Ergebnissen amtlicher Erhebungen und Beweisaufnahmen im Hinblick auf sein Berufungsvorbringen in Kenntnis zu setzen. § 8 Abs 2 DVG schränkt das den Parteien des Verwaltungsverfahrens eingeräumte Recht auf Parteiengehör nicht ein (Hinweis E 11.3.1971, 2024/70).
Schlagworte
Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120207.X01Im RIS seit
12.06.2001