RS Vwgh 1991/4/22 88/12/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1991
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §44 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/12/0228 E 22. Februar 1991 RS 1 (hier Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften).

Stammrechtssatz

Die Voraussetzungen im Sinne des § 44 Abs 1 LDG 1984 für eine Lehrpflichtermäßigung eines Landeslehrers auf Grund des Vorliegens von öffentlichem Interesse sind nicht gegeben, wenn die Absolvierung von Studien primär im privaten Interesse ist, selbst bei positiven Rückwirkungen in dem einen oder anderen Studienbereich (hier: Absolvierung der Studien der Rechtswissenschaft und der Anglistik und Musikwissenschaft eines Hauptschullehrers für Englisch und Musikerziehung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988120145.X01

Im RIS seit

22.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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