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21/03 GesmbH-RechtNorm
GebG 1957 §14 TP7 Abs4 litb;Beachte
Besprechung AnwBl 1991/10, 716Rechtssatz
Ausf, daß im vorliegenden Fall eine Beilage als wesentlicher Bestandteil einer gebührenpflichtigen Schrift und deshalb als weiterer Bogen iSd § 6 Abs 1 GebG zu werten ist: Der Inhalt einer Beilage zu einem Generalversammlungsprotokoll einer GesmbH war zum Inhalt der protokollierten Beschlußfassung erhoben worden; ohne Heranziehung der Beilage könnte der konkrete Inhalt einer zu einem bestimmten Punkt des Protokolles beurkundeten Beschlußfassung der Gesellschafter gar nicht ermittelt werden
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150072.X03Im RIS seit
11.06.2001