RS Vwgh 1991/4/22 90/12/0264

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Veröffentlicht am 22.04.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1444;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH und des VfGH ist grundsätzlich die Rechtserheblichkeit eines Verzichtes auf subjektive öffentlichrechtliche Ansprüche zu bejahen. Die Voraussetzungen, unter welchen ein Verzicht auf solche Ansprüche rechtswirksam wird, richten sich nach der für den bestimmten Anspruch getroffenen gesetzlichen Regelung (Hinweis E 26.5.1955, 887/54, VwSlg 3758 A/1955).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120264.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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