Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1444;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH und des VfGH ist grundsätzlich die Rechtserheblichkeit eines Verzichtes auf subjektive öffentlichrechtliche Ansprüche zu bejahen. Die Voraussetzungen, unter welchen ein Verzicht auf solche Ansprüche rechtswirksam wird, richten sich nach der für den bestimmten Anspruch getroffenen gesetzlichen Regelung (Hinweis E 26.5.1955, 887/54, VwSlg 3758 A/1955).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120264.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013