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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/15/0127Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/08 88/15/0137 1Stammrechtssatz
In der Errichtung des Gebäudes und der Übertragung (Einräumung) des Nutzungsrechtes durch eine Wohnungseigentumsgemeinschaft iSd WEG 1975 an die Wohnungseigentümer liegt ein umsatzsteuerbarer Vorgang, der die Unternehmereigenschaft der Gemeinschaft begründet. Das Entgelt für den Umsatz der Wohnungseigentumsgemeinschaft besteht in dem von den Miteigentümern zu leistenden Anteilen an den für die Errichtung des Gebäudes bei der Gemeinschaft anfallenden Kosten (Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Anm 33 zu § 2, Anm 166 zu § 6 Z 9 und Anm 78c ff zu § 12;
Kolacny-Scheiner, Fallbeispiele zur Mehrwertsteuer, Seite 138 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150126.X04Im RIS seit
03.04.2001