RS VwGH Erkenntnis 1991/04/22 90/15/0186

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Veröffentlicht am 22.04.1991
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Der Beschwerdefall 91/15/0035 wurde am 22.4.1991 im gleichen Sinne erledigt. Rechtssatz

Die bescheidmäßige Festsetzung einer Zwangsstrafe ist unzulässig, wenn der Anordnung der Behörde (gleichgültig, ob fristgerecht oder nach Ablauf der bestimmten Frist) vor Zustellung des Festsetzungsbescheides entsprochen wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erbringung der angeordneten Leistung(en) ist nämlich die Wirksamkeit (§ 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides.

Im RIS seit
04.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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