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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §111 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/15/0186 E 22. April 1991 RS 2Stammrechtssatz
Die bescheidmäßige Festsetzung einer Zwangsstrafe ist unzulässig, wenn der Anordnung der Behörde (gleichgültig, ob fristgerecht oder nach Ablauf der bestimmten Frist) vor Zustellung des Festsetzungsbescheides entsprochen wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erbringung der angeordneten Leistung(en) ist nämlich die Wirksamkeit (§ 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991150035.X01Im RIS seit
04.12.2001