RS Vwgh 1991/4/22 91/15/0035

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Veröffentlicht am 22.04.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/15/0186 E 22. April 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Die bescheidmäßige Festsetzung einer Zwangsstrafe ist unzulässig, wenn der Anordnung der Behörde (gleichgültig, ob fristgerecht oder nach Ablauf der bestimmten Frist) vor Zustellung des Festsetzungsbescheides entsprochen wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erbringung der angeordneten Leistung(en) ist nämlich die Wirksamkeit (§ 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991150035.X01

Im RIS seit

04.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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