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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §111 Abs1;Beachte
Der Beschwerdefall 91/15/0035 wurde am 22.4.1991 im gleichen Sinne erledigt.Rechtssatz
Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist nur unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt wäre (Hinweis E 13.9.1988, 88/14/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150186.X01Im RIS seit
04.12.2001