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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hat sich die Bezirkshauptmannschaft im Anlaßfall bei ihrer Entscheidung, die Enteignung erfolge "entschädigungslos", auf § 117 Abs 2 WRG, der die "im Abs 1 bezeichneten Leistungen" betrifft, gestützt, so muß deren Bescheid von der Behörde zweiter Instanz aufgehoben werden, da sie zu einer derartigen Entscheidung bei der durch das aufhebende Erkenntnis des VfGH vom 24.6.1988, G 1, 2, 74 - 81/88, VwSlg 11760/1988, herbeigeführten Rechtslage im vorliegenden Anlaßfall nicht zuständig war (Hinweis E 20.9.1988, 89/07/0052, 0064).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987070156.X01Im RIS seit
12.11.2001