RS VwGH Erkenntnis 1991/04/23 90/04/0321

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Der Beschwerdefall 90/04/0322 wurde am 23.4.1991 im gleichen Sinn erledigt. Rechtssatz

Das Verfahren zur Genehmigung eines Versuchsbetriebes hat in Ansehung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 354 GewO 1973 den Charakter eines Provisorialverfahrens. Aus dem Begriff "Versuchsbetrieb" (bzw "Vorarbeiten") ergibt sich nämlich, daß die nach § 354 GewO 1973 zu genehmigenden Vorhaben nur vorübergehender Natur sein dürfen.

Im RIS seit
23.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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