Das Verfahren zur Genehmigung eines Versuchsbetriebes hat in Ansehung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 354 GewO 1973 den Charakter eines Provisorialverfahrens. Aus dem Begriff "Versuchsbetrieb" (bzw "Vorarbeiten") ergibt sich nämlich, daß die nach § 354 GewO 1973 zu genehmigenden Vorhaben nur vorübergehender Natur sein dürfen.