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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
Bei strafbaren Handlungen nach § 83 Abs 1 StGB kann nicht schon aus ihrem bloßen Vorliegen auf die daraus abzuleitende Verkehrsunzuverlässigkeit geschlossen werden, sondern es kommt für ihre Wertung wesentlich auf die Art der Begehung an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110226.X01Im RIS seit
19.03.2001