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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
In einer späteren erstinstanzlichen Verhandlung können rechtzeitig Einwendungen nur dann erhoben werden, wenn die erste Verhandlung vertagt wurde und die zweite Verhandlung eine Fortsetzung der ersten Verhandlung darstellt
(Hinweis E VfGH 10.6.1978, B 187/78, VfSlg 8307).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040352.X01Im RIS seit
23.04.1991