RS Vwgh 1991/4/23 90/04/0352

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs3;

Rechtssatz

In einer späteren erstinstanzlichen Verhandlung können rechtzeitig Einwendungen nur dann erhoben werden, wenn die erste Verhandlung vertagt wurde und die zweite Verhandlung eine Fortsetzung der ersten Verhandlung darstellt

(Hinweis E VfGH 10.6.1978, B 187/78, VfSlg 8307).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040352.X01

Im RIS seit

23.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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