RS Vwgh 1991/4/23 91/07/0037

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §8;

Rechtssatz

Aus dem WRG kann ein "allgemeines Wassernutzungsrecht" nur im Rahmen des Gemeingebrauches nach § 8 abgeleitet werden. Die Abwasserbeseitigung aus einem Fünfpersonenhaushalt kann jedoch nicht darunter subsumiert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070037.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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