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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32 Abs1;Rechtssatz
Aus dem WRG kann ein "allgemeines Wassernutzungsrecht" nur im Rahmen des Gemeingebrauches nach § 8 abgeleitet werden. Die Abwasserbeseitigung aus einem Fünfpersonenhaushalt kann jedoch nicht darunter subsumiert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070037.X03Im RIS seit
12.11.2001