RS Vwgh 1991/4/23 90/04/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §80 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/01/29 90/04/0269 2

Stammrechtssatz

Mit Ausnahme des in § 80 Abs 4 GewO 1973 geregelten Falles kennt die GewO 1973 keine Regelung über eine "Rechtsnachfolge" in eine Parteistellung, insbesondere nicht in eine im Sinne des § 356 Abs 3 GewO 1973 durch entsprechend qualifizierte Einwendungen - bezogen auf Sachverhaltsumstände, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung möglich erscheinen lassen - erworbene Parteistellung.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungGewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040238.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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