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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Die Heranziehung von gem § 77 Abs 1 GewO 1973 zu berücksichtigenden Rechtsvorschriften macht die Beantwortung der sich aus diesen Rechtsvorschriften ergebenden Auslegungsfragen nicht entbehrlich; sie umfaßt eine Heranziehung der zu berücksichtigenden Rechtsvorschriften "im Detail".
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040329.X03Im RIS seit
11.07.2001