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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Gemeinderat handelt nicht rechtswidrig, wenn er auf Grund eines aufhebenden Bescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters eine Entscheidung getroffen hat, ohne das Ergebnis des beim VwGH diesbezüglich anhängigen Verfahrens abzuwarten.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungZuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987050181.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010