RS Vwgh 1991/4/23 87/05/0181

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0004 E VS 20. Dezember 1985 VwSlg 11983 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer Beglaubigung einer Bescheidausfertigung im Falle einer Vervielfältigung ist ausschließlich das Faktum der Vervielfältigung maßgebend. Der Gesetzgeber hat die Zulässigkeit einer vervielfältigten Bescheidausfertigung also nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, sondern es der Behörde überlassen, wann sie eine Bescheidausfertigung vervielfältigt (Hinweis E 20.3.1984, 84/04/0022, 0023). Im Beschwerdefall läßt die vorliegende Ausfertigung des der Beschwerdeführerin zugestellten Bescheides unzweifelhaft erkennen, daß es sich um eine Vervielfältigung handelt. Diese vervielfältigte Ausfertigung enthält "die Beisetzung des Namens des Genehmigenden" und entspricht daher dem Erfordernis des § 18 Abs 4 vierter Satz AVG 1950 idF der Novelle BGBl 1982/199.

Schlagworte

Vervielfältigung von AusfertigungenBeglaubigung der Kanzlei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987050181.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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