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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0004 E VS 20. Dezember 1985 VwSlg 11983 A/1985 RS 1Stammrechtssatz
Für die Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer Beglaubigung einer Bescheidausfertigung im Falle einer Vervielfältigung ist ausschließlich das Faktum der Vervielfältigung maßgebend. Der Gesetzgeber hat die Zulässigkeit einer vervielfältigten Bescheidausfertigung also nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, sondern es der Behörde überlassen, wann sie eine Bescheidausfertigung vervielfältigt (Hinweis E 20.3.1984, 84/04/0022, 0023). Im Beschwerdefall läßt die vorliegende Ausfertigung des der Beschwerdeführerin zugestellten Bescheides unzweifelhaft erkennen, daß es sich um eine Vervielfältigung handelt. Diese vervielfältigte Ausfertigung enthält "die Beisetzung des Namens des Genehmigenden" und entspricht daher dem Erfordernis des § 18 Abs 4 vierter Satz AVG 1950 idF der Novelle BGBl 1982/199.
Schlagworte
Vervielfältigung von AusfertigungenBeglaubigung der KanzleiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987050181.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010