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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die einer neuerlichen Entscheidung über eine bereits entschiedene Sache entgegenstehende formelle Rechtskraft eines Bescheides kann nur einer Partei gegenüber Wirksamkeit entfalten, welcher der (ihre Rechtsstellung berührende) Bescheid auch zugestellt worden ist
(Hinweis E 19.11.1952, 128/50, VwSlg 2728 A/1952;
E 29.6.1979, 1382/78). Wurden bisher nicht erfaßte Grundstücke eines Bf mit dem angefochtenen Bescheid in das Schutzgebiet für die Brunnenanlage der mitbeteiligten Partei einbezogen, so handelt es sich beim angefochtenen Bescheid keineswegs etwa um die Abänderung eines die Grundstücke des Bf berührenden rechtskräftigen Bescheides im Sinne des § 68 AVG, sondern um die Erlassung eines Bescheides über die Einbeziehung der bisher nicht erfaßten Grundstücke des Bf in den Schutzbereich (Hinweis E 8.3.1974, 619/72, VwSlg 8565 A/1974).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070118.X01Im RIS seit
12.11.2001