RS Vwgh 1991/4/23 91/07/0037

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Bewilligungspflicht gem § 32 WRG immmer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Ablauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der Eintritt einer Grundwasserverunreinigung sowie die Art der Nutzung des beeinträchtigten Gewässers sind für die Bewilligungspflicht irrelevant (Hinweis E 25.11.1980, 2827/80;

E 31.5.1983, 83/07/0011, 0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070037.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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