RS Vwgh 1991/4/23 90/07/0146

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

AgrGG Stmk 1985 §4 Abs2 litc;
AgrGG Stmk 1985 §43 Abs1;
AgrGG Stmk 1985 §43 Abs2 litd;
AgrGG Stmk 1985 §6 Abs5;
FlVfGG §15;
FlVfGG §36 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

In Fällen, in denen eine ausdrückliche Regelung des Zustandekommens von Beschlüssen einer Körperschaft gesetzlich nicht vorgesehen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, daß für das Zustandekommen der Beschlüsse Einhelligkeit erforderlich ist (Hinweis E VfGH 9.10.1956, B 121/56; VfSlg 3086/1956). Zu dem ergibt sich aus § 4 Abs 2 lit c Stmk AgrGG 1985, in dem auf die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder abgestellt wird, sowie aus § 6 Abs 5 Stmk AgrGG 1985 in dem von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern (also in der Regel einer Minderheit) und einer Agrargemeinschaft (Vollversammlung) die Rede ist, daß dieses Gesetz vom Mehrstimmigkeitsprinzip ausgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070146.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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