RS Vwgh 1991/4/23 91/11/0003

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

AVG §45 Abs1;
GGSt §35 Abs4;

Rechtssatz

Bei der Aussage, daß die bautechnischen Vorschriften für Tankfahrzeuge zwar den aktuellen Stand der Technik darstellen, jedoch keinesfalls die absolute Sicherheit der Fahrzeuge gewährleisten können, handelt es sich um eine Tatsache, die bei der Behörde offenkundig ist und daher gemäß § 45 Abs 1 AVG keines Beweises bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110003.X03

Im RIS seit

23.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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