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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Bei der Aussage, daß die bautechnischen Vorschriften für Tankfahrzeuge zwar den aktuellen Stand der Technik darstellen, jedoch keinesfalls die absolute Sicherheit der Fahrzeuge gewährleisten können, handelt es sich um eine Tatsache, die bei der Behörde offenkundig ist und daher gemäß § 45 Abs 1 AVG keines Beweises bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110003.X03Im RIS seit
23.04.1991