RS Vwgh 1991/4/23 90/11/0209

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §1;
B-VG Art131a;
KFG 1967 §123 Abs1;
KFG 1967 §76 Abs1;
StVO 1960 §94a Abs2;
StVO 1960 §97 Abs1;
StVONov 03te Art3 Abs3;

Rechtssatz

Die von Organen des Landesgendarmeriekommandos ausgesprochene vorläufige Abnahme des Führerscheines ist der jeweils zuständigen Behörde zuzurechnen, gemäß § 123 Abs 1 KFG somit der Bezirksverwaltungsbehörde, und zwar jener Bezirksverwaltungbehörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Führerschein vorläufig abgenommen wurde. Die vorläufige Abnahme des Führerscheines erfolgt in jenen Fällen, in denen sich der Führerschein bereits aus anderen Gründen in Händen des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes befindet, mit dem Ausspruch der Abnahme (Hinweis E 12.12.1984, 83/11/0107).

Schlagworte

Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110209.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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