Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Die von Organen des Landesgendarmeriekommandos ausgesprochene vorläufige Abnahme des Führerscheines ist der jeweils zuständigen Behörde zuzurechnen, gemäß § 123 Abs 1 KFG somit der Bezirksverwaltungsbehörde, und zwar jener Bezirksverwaltungbehörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Führerschein vorläufig abgenommen wurde. Die vorläufige Abnahme des Führerscheines erfolgt in jenen Fällen, in denen sich der Führerschein bereits aus anderen Gründen in Händen des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes befindet, mit dem Ausspruch der Abnahme (Hinweis E 12.12.1984, 83/11/0107).
Schlagworte
Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110209.X01Im RIS seit
12.06.2001