RS Vwgh 1991/4/23 91/04/0039

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/04/0129 1

Stammrechtssatz

Die Kopfbezeichnung eines Bescheides (Amt der Landesregierung) sagt allein nichts darüber aus, von welcher Behörde der Bescheid ausgeht, wenn im übrigen im Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch aus dem weiteren Bescheidinhalt - so insbesondere auch aus dessen Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist (Hinweis E 18.4.1989, 88/04/0248 und E VS 2.7.1980, 2615/79, VwSlg 10192 A/1980).

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenBehördenbezeichnungFertigungsklauselZurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040039.X01

Im RIS seit

23.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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