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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/04/0129 1Stammrechtssatz
Die Kopfbezeichnung eines Bescheides (Amt der Landesregierung) sagt allein nichts darüber aus, von welcher Behörde der Bescheid ausgeht, wenn im übrigen im Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch aus dem weiteren Bescheidinhalt - so insbesondere auch aus dessen Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist (Hinweis E 18.4.1989, 88/04/0248 und E VS 2.7.1980, 2615/79, VwSlg 10192 A/1980).
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenBehördenbezeichnungFertigungsklauselZurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040039.X01Im RIS seit
23.04.1991Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010