RS Vwgh 1991/4/23 87/07/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1991
beobachten
merken

Index

L37293 Wasserabgabe Niederösterreich
L69303 Wasserversorgung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs1;
AVG §46;
WasserleitungsanschlußG NÖ 1978 §2 Abs2;

Rechtssatz

Dem Liegenschaftseigentümer steht die Wahl der Beweismittel für den Nachweis, daß die Weiterbenutzung der eigenen Wasserversorgungsanlage die Gesundheit nicht gefährden könne, nicht frei. Die Behörde ist nach § 39 Abs 1 AVG berechtigt, an die Eigenschaft des im gegebenen Zusammenhang zu erbringenden Beweises ganz bestimmte Anforderungen zu stellen. Sie hat zu bestimmen, welche Beweise sie nach § 46 AVG als zweckdienlich erachtet. Um klarzustellen, ob eine bestimmte Wasserversorgungsanlage die Gesundheit (nicht) gefährdet, kann die Behörde somit als Nachweis einen Wasseruntersuchungsbefund verlangen, wenn eine fachkundige Stellungnahme erforderlich ist.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987070100.X02

Im RIS seit

23.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten