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L37293 Wasserabgabe NiederösterreichNorm
AVG §39 Abs1;Rechtssatz
Dem Liegenschaftseigentümer steht die Wahl der Beweismittel für den Nachweis, daß die Weiterbenutzung der eigenen Wasserversorgungsanlage die Gesundheit nicht gefährden könne, nicht frei. Die Behörde ist nach § 39 Abs 1 AVG berechtigt, an die Eigenschaft des im gegebenen Zusammenhang zu erbringenden Beweises ganz bestimmte Anforderungen zu stellen. Sie hat zu bestimmen, welche Beweise sie nach § 46 AVG als zweckdienlich erachtet. Um klarzustellen, ob eine bestimmte Wasserversorgungsanlage die Gesundheit (nicht) gefährdet, kann die Behörde somit als Nachweis einen Wasseruntersuchungsbefund verlangen, wenn eine fachkundige Stellungnahme erforderlich ist.
Schlagworte
Beweismittel SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987070100.X02Im RIS seit
23.04.1991