RS Vwgh 1991/4/23 91/05/0060

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/28 86/05/0144 4

Stammrechtssatz

Präklusion ist nicht nur von den Baubehörden aller Instanzen, sondern auch von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu beachten, sodaß nur jene Einwendunguen des Nachbarn berücksichtigt werden können, die bis zum Abschluß der Bauverhandlung vorgebracht werden.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeSachverhalt Neuerungsverbot Besondere RechtsgebieteSachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050060.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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