Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §42;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/28 86/05/0144 4Stammrechtssatz
Präklusion ist nicht nur von den Baubehörden aller Instanzen, sondern auch von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu beachten, sodaß nur jene Einwendunguen des Nachbarn berücksichtigt werden können, die bis zum Abschluß der Bauverhandlung vorgebracht werden.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeSachverhalt Neuerungsverbot Besondere RechtsgebieteSachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050060.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009