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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
§ 198 Abs 5 erster Satz GewO 1973 enthält für die gewerbepolizeiliche Maßnahme der Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde oder einer früheren Sperrstunde, oder des Widerrufes dieser gewerbepolizeilichen Maßnahme (anders als dies etwa in Ansehung des Widerrufes gem § 360 Abs 4 GewO 1973 ausdrücklich vorgesehen ist), keine Antragslegitimation des von einer solchen Maßnahme Betroffenen; die Parteistellung des Betroffenen in einem solchen, jedoch amtswegig eingeleiteten Verfahren ändert daran nichts (Hinweis E 18.12.1981, 3793/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040048.X02Im RIS seit
23.04.1991