RS Vwgh 1991/4/23 90/04/0308

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Wenn auch bei einem fortgesetzten Delikt die Verjährungsfrist unabhängig vom Beginn der strafbaren Tätigkeit, erst mit dem Abschluß der strafbaren Handlung zu laufen beginnt, bedarf es dennoch auch in diesen Fällen einer dem § 32 Abs 2 VStG entsprechenden Verfolgungshandlung; eine solche muß sich auf alle die Tat betreffende Sachverhaltselemente, insbesondere auch auf den Tatzeitbeginn, beziehen

(Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, Slg N F 11525 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040308.X01

Im RIS seit

23.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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