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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;Rechtssatz
Wenn auch bei einem fortgesetzten Delikt die Verjährungsfrist unabhängig vom Beginn der strafbaren Tätigkeit, erst mit dem Abschluß der strafbaren Handlung zu laufen beginnt, bedarf es dennoch auch in diesen Fällen einer dem § 32 Abs 2 VStG entsprechenden Verfolgungshandlung; eine solche muß sich auf alle die Tat betreffende Sachverhaltselemente, insbesondere auch auf den Tatzeitbeginn, beziehen
(Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, Slg N F 11525 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040308.X01Im RIS seit
23.04.1991