Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Die Befugnis der Wasserrechtsbehörde zur Festsetzung von Nebenbestimmungen kann nie so weit gehen, daß projektändernde Auflagen vorgeschrieben werden. Daher ist auch im Verfahren gemäß § 54 Abs 3 WRG davon auszugehen, daß Gegenstand des Verfahrens nur ein umfänglich bestimmtes Vorhaben sein kann und demgemäß allenfalls aus dem Blickwinkel der öffentlichen Interessen festzusetzende Nebenbestimmungen stets auf dieses Vorhaben abgestimmt sein müssen
(Hinweis E 11.10.1968, 340/68; E 27.2.1990, 89/07/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070044.X01Im RIS seit
12.11.2001