RS Vwgh 1991/4/23 90/07/0044

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §54 Abs3;

Rechtssatz

Die Befugnis der Wasserrechtsbehörde zur Festsetzung von Nebenbestimmungen kann nie so weit gehen, daß projektändernde Auflagen vorgeschrieben werden. Daher ist auch im Verfahren gemäß § 54 Abs 3 WRG davon auszugehen, daß Gegenstand des Verfahrens nur ein umfänglich bestimmtes Vorhaben sein kann und demgemäß allenfalls aus dem Blickwinkel der öffentlichen Interessen festzusetzende Nebenbestimmungen stets auf dieses Vorhaben abgestimmt sein müssen

(Hinweis E 11.10.1968, 340/68; E 27.2.1990, 89/07/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070044.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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