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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ausf, daß in Ausübung ihrer Kontrollfunktion die Berufungsbehörde den Entziehungsbescheid zu Unrecht bestätigt und die Entziehungszeit gem § 73 Abs 3 KFG auf vier Wochen herabgesetzt hat, da das erstmalige Alkoholdelikt - nach Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens ging die belBeh nicht mehr davon aus, daß der Lenker auch einen Verkehrsunfall verschuldet habe - nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Entziehungsbescheides keine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs 2 lit e KFG idF vor der 12ten KFGNov bildete.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110189.X02Im RIS seit
12.06.2001