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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hält die Anwendung der durch die 12. Kraftfahrgesetz-Novelle geschaffenen Rechtslage auf den vorliegenden Fall für verfehlt. Diese Novelle habe mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung keine rückwirkende Kraft, daher hätte die strafbare Handlung vom 9. Jänner 1987 nicht nach der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage als bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs 2 lit e KFG 1967 gewertet werden dürfen. Bei der Beurteilung dieses Vorbringens ist von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11237/A) auszugehen, wonach (sofern nicht in einer Übergangsbestimmung etwas anderes angeordnet ist) die Kraftfahrbehörden in Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung die Rechtslage bei Erlassung ihres Bescheides anzuwenden haben, und daß dies auch für die Berufungsbehörde in Ausübung ihrer reformatorischen Funktion gilt. Hingegen ist für sie bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des unterinstanzlichen Bescheides (Kontrollfunktion) die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgebend. Art I Z 51 der 12. Kraftfahrgesetz-Novelle (BGBl. Nr. 375/1988), mit dem § 66 Abs 2 lit e KFG 1967 geändert wurde, trat gemäß Art. V Abs 1 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung (15. Juli 1988) in Kraft. Daher hatte die belangte Behörde mangels einer gegenteiligen Übergangsbestimmung bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides den § 66 Abs 2 lit e KFG 1967 bereits in der geänderten Fassung anzuwenden, mithin davon auszugehen, daß als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 zu gelten hat, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Art IX Abs 1 Z 3 EGVG 1950 zu beurteilen ist. Die belangte Behörde hat in Ausübung ihrer reformatorischen Funktion die strafbare Handlung vom 9. Jänner 1987 zu Recht als bestimmte Tatsache nach der genannten Gesetzesstelle gewertet. Eine Entziehungsmaßnahme mit Wirkung über die Erlassung des angefochtenen Bescheides hinaus hat die belangte Behörde nicht ausgesprochen, und zwar im Hinblick auf § 73 Abs 3 KFG 1967 gleichfalls zu Recht, weil es sich um das erste Alkoholdelikt des Beschwerdeführers handelte und hiebei kein Verkehrsunfall verschuldet wurde. In Ausübung der Kontrollfunktion hatte die belangte Behörde den § 66 Abs 2 lit e noch in der Fassung vor der 12. Kraftfahrgesetz-Novelle anzuwenden, da diese Novelle erst am Tag nach der Erlassung des Vorstellungsbescheides (dieser wurde am 15. Juli 1988 zugestellt) in Kraft getreten ist.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110189.X03Im RIS seit
12.06.2001