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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wenn der Gesetzgeber in einem Verfahren (hier: nach dem ElektrotechnikG) bestimmten Personen ein Mitspracherecht nicht einräumt, so kann der dieses Verfahren abschließende Bescheid diesen Personen gegenüber keine bindende Wirkung in dem Sinn entfalten, daß sie Fragen (hier: Gesundheitsgefährdung), die in diesem Verfahren beantwortet wurden, nicht in einem anderen Verfahren (hier: nach dem StarkstromwegeG) aufwerfen dürften, in denen ihnen ein Mitspracherecht zukommt.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050234.X01Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
12.02.2010