RS Vwgh 1991/4/23 90/05/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht
95/01 Elektrotechnik

Norm

AVG §68 Abs1;
ETG 1965;
StarkstromwegeG 1968;

Rechtssatz

Wenn der Gesetzgeber in einem Verfahren (hier: nach dem ElektrotechnikG) bestimmten Personen ein Mitspracherecht nicht einräumt, so kann der dieses Verfahren abschließende Bescheid diesen Personen gegenüber keine bindende Wirkung in dem Sinn entfalten, daß sie Fragen (hier: Gesundheitsgefährdung), die in diesem Verfahren beantwortet wurden, nicht in einem anderen Verfahren (hier: nach dem StarkstromwegeG) aufwerfen dürften, in denen ihnen ein Mitspracherecht zukommt.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050234.X01

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten