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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §354 idF 1988/399;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/23 90/04/0321 5Stammrechtssatz
Das Verfahren zur Genehmigung eines Versuchsbetriebes hat in Ansehung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 354 GewO 1973 den Charakter eines Provisorialverfahrens. Aus dem Begriff "Versuchsbetrieb" (bzw "Vorarbeiten") ergibt sich nämlich, daß die nach § 354 GewO 1973 zu genehmigenden Vorhaben nur vorübergehender Natur sein dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040323.X07Im RIS seit
23.04.1991