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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1;Rechtssatz
Eine Entscheidung, die unter Teilnahme eines befangenen Richters getroffen wird, leidet im Hinblick auf eben diesen Umstand der Befangenheit an einer Rechtswidrigkeit. Ein rechtswidriges Zustandekommen einer Entscheidung wird von dem in § 45 Abs 1 Z 1 VwGG, erster Fall, vorgesehenen Tatbestand erfaßt. Dieser Tatbestand sieht allerdings keine absolute Nichtigkeit der Entscheidung und keine bloß deklarative Feststellung einer solchen Nichtigkeit, sondern einen Wiederaufnahmegrund vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040046.X01Im RIS seit
23.04.1991