RS Vwgh 1991/4/23 90/04/0281

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z4;

Rechtssatz

Einem Nachbarvorbringen kommt, soweit es sich auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichen Verkehr bezieht, keine Entscheidungsrelevanz zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040281.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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