Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §356 Abs3;Rechtssatz
Einem Nachbarvorbringen kommt, soweit es sich auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichen Verkehr bezieht, keine Entscheidungsrelevanz zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040281.X02Im RIS seit
12.06.2001