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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Durch eine ersatzlose Behebung vorinstanzlicher Genehmigungsbescheide nach § 66 Abs 4 AVG in einem hinsichtlich seiner Antragsgrundlagen von früheren Verfahren abweichenden Verfahren können Bf in ihren als Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage zustehenden subjektiven öffentlichen Rechten nicht verletzt werden.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationRechtsverletzung sonstige FälleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040344.X01Im RIS seit
23.04.1991Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008