RS Vwgh 1991/4/23 91/04/0095

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/01/0311 B 11. Juli 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt ein Bescheid nur vor, wenn in einer Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung der Wille der Behörde darauf gerichtet ist, in förmlicher Weise und normativ über konkrete Rechtsverhältnisse abzusprechen, sei es, dass ein Rechtsverhältnis verbindlich festgestellt oder gestaltet wird.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtswidrigkeit von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040095.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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