RS VwGH Erkenntnis 1991/04/23 90/04/0321

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Der Beschwerdefall 90/04/0322 wurde am 23.4.1991 im gleichen Sinn erledigt. Rechtssatz

Der Schutz der öffentlichen Interessen obliegt im Verfahren nach § 354 GewO 1973 (nur) der Behörde von Amts wegen; den Nachbarn ist keine Stellung eingeräumt, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte.

Schlagworte
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger
Im RIS seit
23.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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