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44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §22 Abs2;Rechtssatz
Eine Weisung im Sinne des § 22 Abs 2 ZDG ist ein Befehl, der dazu dient, um eine dem Zivildienst entsprechende Dienstleistung des Zivildienstpflichtigen zu erwirken. Eine Weisung kann sich auf alle für die ordnungsgemäße Erfüllung des Zivildienstes notwendigen Maßnahmen beziehen. Sie ist mündlich oder schriftlich, jedenfalls so deutlich zu erteilen, daß von dem Zivildienstleistenden ein bestimmtes Verhalten verlangt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110185.X01Im RIS seit
23.04.1991