RS Vwgh 1991/4/23 90/04/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/04/0149 2

Stammrechtssatz

Die Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Genehmigung einer Betriebsanlage unter Vorschreibung allfälliger Auflagen vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund Ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) abzugeben. Während sich der technische Sachverständige über die Art und das Ausmaß der zu erwartenden Emissionen zu äußern hat, ist es Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, die Auswirkungen der Emissionen auf die Nachbarschaft zu beurteilen. Der technische Sachverständige hat sich bei der Beweisaufnahme nach Möglichkeit jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat (Hinweis E 27.11.1990, 90/04/0150).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker GewerbetechnikerRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerSachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040238.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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