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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/04/0149 2Stammrechtssatz
Die Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Genehmigung einer Betriebsanlage unter Vorschreibung allfälliger Auflagen vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund Ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) abzugeben. Während sich der technische Sachverständige über die Art und das Ausmaß der zu erwartenden Emissionen zu äußern hat, ist es Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, die Auswirkungen der Emissionen auf die Nachbarschaft zu beurteilen. Der technische Sachverständige hat sich bei der Beweisaufnahme nach Möglichkeit jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat (Hinweis E 27.11.1990, 90/04/0150).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker GewerbetechnikerRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerSachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040238.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010