RS Vwgh 1991/4/23 90/11/0209

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §76 Abs1;

Rechtssatz

Keine Anhaltspunkte für die Befürchtung ergeben, der Alkoholisierte werde noch während der Dauer dieses Zustandes sein Kfz lenken, wenn die Abnahme des Führerscheines weder am Unfallsort noch am Wohnort ausgesprochen wurde dies unter Berücksichtigung der Dunkelheit und daß kein Anlaß für besondere Eile in bezug auf das Abschleppen vorlag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110209.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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