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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §76 Abs1;Rechtssatz
Keine Anhaltspunkte für die Befürchtung ergeben, der Alkoholisierte werde noch während der Dauer dieses Zustandes sein Kfz lenken, wenn die Abnahme des Führerscheines weder am Unfallsort noch am Wohnort ausgesprochen wurde dies unter Berücksichtigung der Dunkelheit und daß kein Anlaß für besondere Eile in bezug auf das Abschleppen vorlag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110209.X03Im RIS seit
12.06.2001