RS Vwgh 1991/4/23 90/04/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art10;
B-VG Art130;
B-VG Art131;
B-VG Art18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/23 90/04/0321 3

Stammrechtssatz

Im Rahmen der gegebenen verfassungsrechtlichen Schranken kann der Materiengesetzgeber anordnen, in welchem Verfahren einer bestimmten Partei bestimmte Rechte einzuräumen sind; die Durchsetzung eines anders gearteten rechtspolitischen Anliegens ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes und zwar selbst dann nicht, wenn die positive Rechtslage als rechtspolitsch verfehlt oder doch unbefriedigend angesehen werden könnte (Hinweis E 11.9.1980, 1717/80, Slg NF Nr 10220 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040323.X04

Im RIS seit

23.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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