Der klare Wortlaut des § 356 Abs 1 GewO 1973 läßt keinen Raum dafür, daß auch im Verfahren zur Genehmigung eines "Versuchsbetriebes" (bzw. von "Vorarbeiten") die Behörde - und zwar im Grunde des § 356 Abs 1 GewO 1973 - zur Anberaumung einer Augenscheinsverhandlung ermächtigt wäre.