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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrGG Stmk 1985 §2 Abs3;Rechtssatz
Im konkreten Fall steht die von der AgrBeh für eine Agrargemeinschaft festgelegte Verwaltungssatzung mit dem allgemein für Körperschaften des öffentlichen Rechtes angewendeten Mehrheitsprinzip (vgl zB die Regelung für Zusammenlegungsgemeinschaften oder die entsprechenden Regelungen für Wassergenossenschaften in § 77 Abs 5 WRG und für Wasserverbände in § 93 WRG) im Einklang. Darüber hinaus wurde für solche Beschlußfassungen, die Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit - wie etwa die Belastung des Gemeinschaftsgutes - betreffen, das gegenüber der sonst geltenden einfachen Stimmenmehrheit erschwerte Erfordernis der Zweidrittelmehrheit festgesetzt. Des weiteren wurde die Rechtswirksamkeit der Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke an die Voraussetzung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde geknüpft und ein Recht der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gegen Verfügungen der Verwaltung eingeräumt. Damit erscheint ein hinreichender Schutz der Interessen von bei bestimmten Beschlüssen der Vollversammlung in der Minderheit gebliebenen Mitgliedern der Agrargemeinschaft gewährleistet, ohne daß die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gutes durch ein im Fall der Normierung des Einstimmigkeitsprinzips jedem Gemeinschaftsmitglied offenstehendes Vetorecht ungebührlich behindert wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070146.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009