RS Vwgh 1991/4/23 90/04/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/23 90/04/0321 4

Stammrechtssatz

Aus der Anordnung des § 356 Abs 1 GewO 1973 kann nicht geschlossen werden, daß die Behörde - schlechthin - in allen auf Betriebsanlagen bezogenen Verfahren eine Augenscheinsverhandlung nach dieser Gesetzesstelle im Hinblick auf die den Nachbarn gemäß § 356 Abs 3 GewO 1973 eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen anzuberaumen hat; sondern eben nur auf Grund eines "Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage" (Hinweis E 18.2.1983, 82/04/0103), wonach im Feststellungsverfahren nach § 358 Abs 1 GewO 1973 die Bestimmungen über das Verfahren betreffend Betriebsanlagen keine Anwendung finden, weil "im besonderen die Bestimmungen des § 356 Abs 3 über die Parteistellung von Nachbarn ausschließlich Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (§ 356 Abs 1 GewO 1973) zum Inhalt hat".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040323.X05

Im RIS seit

23.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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