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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §356 Abs1 idF 1988/399;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/23 90/04/0321 4Stammrechtssatz
Aus der Anordnung des § 356 Abs 1 GewO 1973 kann nicht geschlossen werden, daß die Behörde - schlechthin - in allen auf Betriebsanlagen bezogenen Verfahren eine Augenscheinsverhandlung nach dieser Gesetzesstelle im Hinblick auf die den Nachbarn gemäß § 356 Abs 3 GewO 1973 eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen anzuberaumen hat; sondern eben nur auf Grund eines "Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage" (Hinweis E 18.2.1983, 82/04/0103), wonach im Feststellungsverfahren nach § 358 Abs 1 GewO 1973 die Bestimmungen über das Verfahren betreffend Betriebsanlagen keine Anwendung finden, weil "im besonderen die Bestimmungen des § 356 Abs 3 über die Parteistellung von Nachbarn ausschließlich Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (§ 356 Abs 1 GewO 1973) zum Inhalt hat".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040323.X05Im RIS seit
23.04.1991