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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ob ein Bauwerk geeignet ist, das Ortsbild zu beeinträchtigen, bedarf der Beiziehung eines Sachverständigen. Hiebei obliegt es dem Sachverständigen auf Grund seines Fachwissens ein Urteil (Gutachten) abzugeben. Der Befund hat alle Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das Gutachten im eigentlichen Sinne erforderlich sind. Das Urteil muß so begründet sein; daß es auf seine Schlüssigkeit überprüft werden kann (Hinweis E 17.1.1989, 88/05/0198).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987050061.X01Im RIS seit
23.04.1991Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009