RS Vwgh 1991/4/23 87/05/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO NÖ 1976 §89 Abs2;

Rechtssatz

Ob ein Bauwerk geeignet ist, das Ortsbild zu beeinträchtigen, bedarf der Beiziehung eines Sachverständigen. Hiebei obliegt es dem Sachverständigen auf Grund seines Fachwissens ein Urteil (Gutachten) abzugeben. Der Befund hat alle Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das Gutachten im eigentlichen Sinne erforderlich sind. Das Urteil muß so begründet sein; daß es auf seine Schlüssigkeit überprüft werden kann (Hinweis E 17.1.1989, 88/05/0198).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987050061.X01

Im RIS seit

23.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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