RS Vwgh 1991/4/23 90/04/0343

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Rechtssatz

Der normative Inhalt einer Erledigung muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne aus der Form der Erledigung, ergeben.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040343.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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