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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Der Unterschied zwischen einer "Berücksichtigung" iSd zweiten Satzes des § 77 Abs 1 GewO 1973 und der Vollziehung von Rechtsnormen liegt darin, daß es sich bei der Berücksichtigung einer zum Tatbestandselement erhobenen (fremden) Norm lediglich um eine vorläufige inhaltliche Beurteilung handelt, und daß Änderungen der betreffenden (fremden) Norm für die Behörde, die sie nicht anzuwenden, sondern zu berücksichtigen hat, Änderungen des Sachverhaltes, der nach Maßgabe seiner Relevanz für die Vollziehung der eigenen Norm im Ermittlungsverfahren festzustellen ist, darstellen
(Hinweis zur verfassungsgesetzlichen Zulässigkeit VfGH E 16.6.1990, B 1225 - 1228/89)
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040329.X04Im RIS seit
11.07.2001