RS Vwgh 1991/4/23 90/11/0226

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;
StGB §83 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ausführungen, daß der Verfahrensmangel (die Behörde stützte die Versagung der Lenkerberechtigung auf zwei strafbare Handlungen nach § 83 Abs 1 StGB, ohne diese zu werten) nicht wesentlich ist, wenn aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Strafregisterauszug hervorgeht, daß der Antragsteller ingesamt bereits elfmal wegen strafbarer Handlungen nach § 83 Abs 1 StGB verurteilt wurde (Hinweis E 29.5.1990, 89/11/0207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110226.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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