RS Vwgh 1991/4/23 91/11/0003

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
GGSt §35 Abs4;
StreckenbewilligungsV §3 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Fehlt im Bescheid die Begründung für eine einheitliche Festlegung der Beförderungszeiten hinsichtlich mehrerer Strecken, so ist dies kein wesentlicher Verfahrensmangel, weil hiebei allein Gesichtspunkte sicherheitstechnischer Art ausschlaggebend sind, und es im Sinne der im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen der Verkehrsabteilung der Wiener Sicherheitswache und des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien, und zwar hinsichtlich sämtlicher Strecken, vor allem auf der Hand liegt, daß "die Durchführung derartiger Transporte außerhalb der Verkehrsspitzenzeiten sicherlich in nicht unwesentlichem Ausmaß zur Senkung des Unfallrisikos beiträgt" (Hinweis E 12.9.1989, 89/11/0103), und sich die Beschwerde mit diesen zeitlichen Beschränkungen der Beförderung nicht näher befaßt.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110003.X01

Im RIS seit

23.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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