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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §360 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/04/0103 E 14. Oktober 1983 VwSlg 11188 A/1983 RS 1Stammrechtssatz
Eine unter Vorschreibung einer Auflage erteilte Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bzw deren Änderung ist in der Weise eingeschränkt, dass von ihr ohne Beachtung der Auflage kein Gebrauch gemacht werden darf. Betreibt somit der Betriebsinhaber die Betriebsanlage ohne - aus welchem Grund immer - die Auflage einzuhalten, so verwirklicht er den Tatbestand des § 367 Z 26 GewO 1973. Die Einhaltung der Auflage ist daher im Wege von Strafverfahren - und in der Folge von Verfügungen gemäß § 360 Abs 1, 1. Fall legcit, durch die Behörde erzwingbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988040029.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009